Gemäß der Mitteilung M23 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall, die seit 29.11.2022 gültig ist, ist klar festgelegt (Seiten 6/7):
„Die LAGA Mitteilung 23 (2022) soll als Vollzugshilfe eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise zur Entsorgung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen unter der Berücksichtigung möglicher Asbestbelastungen gewährleisten. Dazu dient ein mehrstufiges Konzept. Während Bauabfälle aus neueren Bauwerken allgemein als asbestfrei eingestuft werden können, ist bei Bauwerken, mit deren Errichtung vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, die Verwendung von asbesthaltigen Bauprodukten in diesen Bauwerken nicht ausgeschlossen und daher eine anlassbezogene Erkundung auf Schadstoffe bereits vor Baumaßnahmen (z. B. Abbruch oder Sanierung) zwingend erforderlich. Dabei ist auf technische Standards zur Durchführung der Erkundung zu achten. Wenn asbesthaltige Baustoffe im Baubestand erkannt wurden, soll eine gezielte Asbestausschleusung erfolgen.“
Gemäß des Einführungserlasses vom Land Schleswig-Holstein ist die Umsetzung der LAGA M23 ab 01.04.2025 verpflichtend.
Sollte der Abbruch ohne vorherige Prüfung auf Asbest bereits erfolgt sein, so ist der Abbruch-Abfall nach LAGA PN98 zu beproben und nach VDI 3876 zu analysieren.